Gleitender Wiedereinstieg
§ 21.
Ein gleitender Wiedereinstieg sollte nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse in allen Tätigkeitsbereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation und entsprechender Reduzierung des Aufgabenbereiches ermöglicht werden. Darüber muss nachweislich ein MitarbeiterInnengespräch geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Gesetzesnummer
20009959
Dokumentnummer
NOR40196310
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