§ 4.
Dienstreisen in das Ausland dürfen nur in dem Umfang durchgeführt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind. Neben den in § 3 aufgezählten Bestimmungen sind dabei auch die § 25a Abs. 1 lit. b, § 25b Abs. 2 und 3 sowie § 25d der Reisegebührenvorschrift 1955 anzuwenden. § 25c Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Berechnung der Reisezulage die Gebührenstufe 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2009 heranzuziehen ist. Sollte mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Landes, in das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise durchfahren wird, mit der Nächtigungsgebühr gemäß § 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2009 nicht das Auslangen gefunden werden, sind die tatsächlichen unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit angefallenen Kosten für die Unterkunft heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Gesetzesnummer
20009957
Dokumentnummer
NOR40196275
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