§ 3.
Die Höhe des Kostenersatzes für Reisetätigkeiten für Mitarbeiter der APAB und für Sachverständige ist unter Anwendung der § 1 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2 lit. a, Abs. 3 und Abs. 5, § 2 Abs. 1 lit. b, § 2 Abs. 2 und Abs. 5 erster Satz, § 4 Z 1 und Z 2, §§ 5 bis 9, § 10 Abs. 1 bis 6, § 11 Abs. 1 und 2, §§ 12 bis 19 und § 20 Abs. 1 und 2 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016, (Reisegebührenvorschrift 1955) festzulegen. Dabei sind § 5 Abs. 1 und § 16 Abs. 6, § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Dienstauftrags, der Bestätigung der vorgesetzten Dienststelle oder der Bewilligung des Bundesministers die Bewilligung durch den Vorstand der APAB tritt, welche unter Einhaltung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erfolgen hat. § 17 Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie § 18 Abs. 3 Z 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist anzuwenden, wenn die Verpflegung oder Unterkunft von einer anderen Stelle als der APAB unentgeltlich beigestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Gesetzesnummer
20009957
Dokumentnummer
NOR40196274
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