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§ 10 Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2017

Kuratorium

§ 10.

(1) Das Kuratorium führt die wirtschaftliche Aufsicht über die Geschäftsführung in sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes über den Aufsichtsrat sowie der Regelungen des Bundes Public Corporate Governance Kodex (B-PCGK).

(2) Das Kuratorium besteht aus zehn Mitgliedern. Das Kuratorium tritt mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr zusammen. Soweit erforderlich werden darüber hinaus weitere Sitzungen abgehalten. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Kuratoriums oder im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden von der Stellvertreterin/vom Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden einberufen.

(3) Die Rechte und Pflichten des Kuratoriums umfassen insbesondere:

  1. 1. das Anhörungsrecht bei Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers gemäß § 6 Abs. 1 Z 3.1. iVm § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 2 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002,
  2. 2. die Beantragung der Abberufung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers gemäß § 6 Abs. 1 Z 3.1. iVm § 14 Abs. 2 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002,
  3. 3. das Einvernehmen bei Bestellung und Abberufung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters der Geschäftsführung gemäß § 8 Abs. 4,
  4. 4. das Einvernehmen bei Erstellung des Vorschlages der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß § 8 Abs. 5,
  5. 5. die Genehmigung des Organigramms gemäß § 8 Abs. 6,
  6. 6. das Einvernehmen bei Erstellung des langfristigen Bibliothekskonzepts für die Nationalbibliothek gemäß § 8 Abs. 7,
  7. 7. das Einvernehmen bei Abschluss der Rahmenzielvereinbarung gemäß § 8 Abs. 8,
  8. 8. die Genehmigung des Vorhabensberichts gemäß § 8 Abs. 9,
  9. 9. die Kenntnisnahme des Jahresabschlusses und der Quartalsberichte gemäß § 8 Abs. 10 sowie
  10. 10. die Genehmigung jener Geschäfte und Rechtshandlungen, die nach der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß § 8 Abs. 5 der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen.

(4) Das Kuratorium erstellt einen Vorschlag einer Geschäftsordnung für das Kuratorium an die/den für Kultur zuständige/n Bundesministerin/Bundesministern. Die Geschäftsordnung wird von der/dem für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister erlassen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die Aufgaben des Kuratoriums, die sich aus dem Gesetz und aus der Bibliotheks- und Museumsordnung ergeben;
  2. 2. die Modalitäten der Einberufung und Durchführung von Sitzungen;
  3. 3. die Regeln über die Stellvertretung der Mitglieder;
  4. 4. die Festlegung der Tagesordnung;
  5. 5. die Beschlussfassung und die schriftlichen Abstimmungen im Kuratorium und die hierfür erforderlichen Mehrheiten;
  6. 6. die Bildung von Ausschüssen und deren Aufgaben.

Schlagworte

Bibliotheksordnung

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20009955

Dokumentnummer

NOR40196223

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