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§ 6 Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2017

Forschen

§ 6.

(1) Die Forschungstätigkeit umfasst die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung der Sammlungsbestände gemäß § 16 sowie des Hauses der Geschichte Österreich und alle sich daraus ergebenden wissenschaftlichen Fragestellungen.

(2) Die wissenschaftliche Anstalt betreibt aktiv die Vernetzung, Kontaktpflege und Kooperation mit anderen in- und ausländischen Bibliotheken sowie Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, in Bezug auf die Aufgabenstellung des Hauses der Geschichte Österreich auch mit anderen in- und ausländischen Institutionen, die Geschichtszeugnisse erforschen, sammeln oder präsentieren.

(3) Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen erfolgt in fachspezifischen Medien und Veranstaltungen sowie im Rahmen der Ausstellungstätigkeit der wissenschaftlichen Anstalt.

(4) Die wissenschaftliche Anstalt unterstützt die beim für Kulturangelegenheiten zuständigen Bundesministerium eingerichtete Kommission für Provenienzforschung und gewährt den Provenienzforscherinnen/Provenienzforschern jederzeit Zugang zu allen Sammlungsbeständen in Archiven, Depots und Schausammlungen, sofern erforderlich unter Aufsicht der verantwortlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. Die Geschäftsführung verpflichtet alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der wissenschaftlichen Anstalt, den Provenienzforscherinnen/Provenienzforschern der Kommission alle erforderlichen Hilfeleistungen und Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20009955

Dokumentnummer

NOR40196219

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