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§ 9 Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9

(1) Die Prüfung hat nach Vorgabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben, unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle, zu umfassen:

  1. 1. Eine sonnenschutztechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
  1. a. Maßabnahme,
  2. b. Arbeitsvorbereitung,
  3. c. Zusammenbau einer Sonnenschutzanlage,
  4. d. Montieren und Inbetriebnehmen einer Sonnenschutzanlage,
  5. e. Einschulung und Übergabe an den/die Kunden/in.
  1. 2. Eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
  1. a. Einbauen, Inbetriebnehmen und Prüfen eines elektrischen Antriebes,
  2. b. elektrisches Verbinden von Antrieben und Steuerungen,
  3. c. Inbetriebnehmen und Prüfen von Steuerungen,
  4. d. Einschulung und Übergabe an den/die Kunden/in.

(2) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. Hierbei sind der sonnenschutztechnischen Prüfarbeit gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von vier Arbeitsstunden und der elektrotechnischen Prüfarbeit gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von drei Arbeitsstunden zu Grunde zu legen.

(4) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Arbeitsweise,
  2. 2. Maßabnahme unter Berücksichtigung der Einbausituation und Montagemöglichkeit,
  3. 3. richtiger und maßgenauer Zusammenbau nach vorgegebenen Richtlinien,
  4. 4. Montage und Funktionsfähigkeit,
  5. 5. Herstellen der elektrischen Verbindungen und der Steuerungen,
  6. 6. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte,
  7. 7. kundengerechtes Verhalten.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009874

Dokumentnummer

NOR40193282

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