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§ 8 Pflasterer/Pflasterin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Fachzeichnen

§ 8

(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009871

Dokumentnummer

NOR40193233

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