Fachzeichnen
§ 8
(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20009871
Dokumentnummer
NOR40193233
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