Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin
§ 1
(1) Der Lehrberuf Pflasterer/Pflasterin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Pflasterer oder Pflasterin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20009871
Dokumentnummer
NOR40193226
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