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§ 2 BodBwV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2017

Ausweisung von Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen

§ 2

(1) Durch eine Verschneidung des als Ermittlungsfläche für Bodenbewegungen definierten Gebietes mit der Digitalen Katastralmappe (DKM) werden jene Grundstücke ausgewiesen, bei denen der Verdacht auf eine Bodenbewegung besteht. Eine planliche Darstellung der Abgrenzung von Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen auf Basis der DKM wird vom örtlich zuständigen Vermessungsamt zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgestellt.

(2) Die Ausweisung der Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen stellt noch keinen Nachweis von Bodenbewegungen dar.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009862

Dokumentnummer

NOR40192931

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