Ausweisung von Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen
§ 2
(1) Durch eine Verschneidung des als Ermittlungsfläche für Bodenbewegungen definierten Gebietes mit der Digitalen Katastralmappe (DKM) werden jene Grundstücke ausgewiesen, bei denen der Verdacht auf eine Bodenbewegung besteht. Eine planliche Darstellung der Abgrenzung von Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen auf Basis der DKM wird vom örtlich zuständigen Vermessungsamt zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgestellt.
(2) Die Ausweisung der Ermittlungsflächen für Bodenbewegungen stellt noch keinen Nachweis von Bodenbewegungen dar.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Gesetzesnummer
20009862
Dokumentnummer
NOR40192931
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)