Gebühren
§ 33.
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
(2) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20009860
Dokumentnummer
NOR40192878
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