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§ 19 PRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

7. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen

§ 19

Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht ein Unternehmer eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen, wenn er

  1. 1. in die gemäß § 4 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 3 oder § 15 Abs. 1 und 4 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 15 Abs. 5 nicht oder nicht vollständig erfüllt,
  2. 2. gegen eine der in § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 4 oder § 15 Abs. 1, 2 und 4 getroffenen Anordnungen über die Art der Informationserteilung verstößt,
  3. 3. dem Reisenden entgegen § 6 Abs. 1 keine den darin vorgesehenen Anforderungen entsprechende Vertragsausfertigung oder -bestätigung zur Verfügung stellt,
  4. 4. nicht alle gemäß § 6 Abs. 2 vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Pauschalreisevertrag aufnimmt,
  5. 5. es unterlässt, dem Reisenden gemäß § 6 Abs. 5 die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
  6. 6. nicht entsprechend § 7 Abs. 2 über die Kosten der Übertragung des Pauschalreisevertrags informiert,
  7. 7. es unterlässt, dem Reisenden gemäß § 7 Abs. 3 einen Beleg über die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten auszustellen,
  8. 8. nicht entsprechend § 8 oder § 9 über die Änderung des Pauschalreisevertrags informiert,
  9. 9. gegen seine Erstattungspflicht nach § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 4 verstößt,
  10. 10. es unterlässt, die Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden des Reisenden gemäß § 13 weiterzuleiten,
  11. 11. es unterlässt, dem Reisenden gemäß § 14 Abs. 1 Beistand zu leisten.

Schlagworte

Vertragsbestätigung, Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20009859

Dokumentnummer

NOR40192824

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