vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 PRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über den Reisevermittler

§ 13

Der Reisende kann Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden bezüglich der Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen direkt an den Reisevermittler richten, über den er den Pauschalreisevertrag geschlossen hat. Der Reisevermittler hat diese Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden unverzüglich an den Reiseveranstalter weiterzuleiten. Für die Einhaltung von Fristen gilt eine Erklärung des Reisenden über solche Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden mit ihrem Eingang beim Reisevermittler auch als dem Reiseveranstalter zugegangen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20009859

Dokumentnummer

NOR40192818

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)