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§ 12 PRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Preisminderung und Schadenersatz

§ 12

(1) Der Reisende hat Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden von einer Vertragswidrigkeit betroffenen Zeitraum der Pauschalreise; dies gilt nicht, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.

(2) Der Reisende hat gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf angemessenen Ersatz des Schadens, den er infolge der Vertragswidrigkeit erlitten hat. War die Vertragswidrigkeit erheblich, so umfasst der Schadenersatzanspruch auch den Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude. Die Unterlassung einer nach § 11 Abs. 2 gebotenen Mitteilung einer wahrgenommenen Vertragswidrigkeit kann dem Reisenden als Mitverschulden angerechnet werden (§ 1304 ABGB). Der Schadenersatz ist unverzüglich zu leisten.

(3) Der Reisende hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass die Vertragswidrigkeit

  1. 1. dem Reisenden zuzurechnen ist,
  2. 2. einem Dritten zuzurechnen ist, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war oder
  3. 3. auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

(4) Soweit der Umfang des Schadenersatzes oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistung Schadenersatz zu leisten hat, durch für die Europäische Union verbindliche völkerrechtliche Übereinkünfte eingeschränkt werden, gelten diese Einschränkungen auch für den Reiseveranstalter. Der vom Reiseveranstalter zu leistende Schadenersatz kann im Voraus vertraglich nicht eingeschränkt werden.

(5) Das Recht auf Preisminderung oder Schadenersatz nach diesem Bundesgesetz lässt die Rechte von Reisenden nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2004 S. 1, der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 14, der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See, ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 24, der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 1, sowie nach internationalen Übereinkünften unberührt. Ein Reisender ist berechtigt, Forderungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach den genannten Verordnungen sowie nach internationalen Übereinkünften geltend zu machen. Eine nach diesem Bundesgesetz gewährte Schadenersatzzahlung oder Preisminderung wird jedoch auf den nach den genannten Verordnungen oder nach internationalen Übereinkünften zustehenden Anspruch auf Schadenersatz oder Preisminderung angerechnet und umgekehrt, um eine Bereicherung des Reisenden zu vermeiden.

(6) Vereinbarungen, durch die für Ansprüche des Reisenden auf Preisminderung oder Schadenersatz eine Verjährungsfrist von weniger als zwei Jahren vorgesehen wird, sind jedenfalls unwirksam.

Schlagworte

Ausgleichsleistung, Seeverkehr

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20009859

Dokumentnummer

NOR40192817

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