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§ 3 AbfallBPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2017

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. 1. „Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1 000 Volt oder Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind.
  2. 2. „Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller
  1. a) Bauteile,
  2. b) Unterbaugruppen und
  3. c) Verbrauchsmaterialien.
  1. 3. „Kühlgeräte“ Kühl-, Klima- und Gefriergeräte und sonstige Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW) oder Kohlenwasserstoffe (KW) enthalten. Sie werden in folgende Typen eingeteilt:
  1. a) Typ 1: Haushaltskühlgeräte mit bis zu 180 Liter Nutzinhalt,
  2. b) Typ 2: Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen mit einem Nutzinhalt von 180 bis 350 Liter,
  3. c) Typ 3: Haushaltstiefkühltruhen und -gefrierschränke mit bis zu 500 Liter Nutzinhalt und Haushaltskühl- und -gefrierkombinationen mit einem Nutzinhalt von mehr als 350 Liter und bis zu 500 Liter,
  4. d) Typ 4: Haushaltskühlgeräte oder -tiefkühltruhen und -gefrierschränke mit mehr als 500 Liter Nutzinhalt,
  5. e) Typ 5: Kühlgeräte oder Tiefkühlgeräte oder kombinierte Kühl-/Tiefkühlgeräte, die nicht für die Verwendung in Haushalten bestimmt sind,
  6. f) Typ 6: sonstige Geräte mit Kälte- oder Treibmitteln (zB Raumluftentfeuchter, Wärmepumpentrockner, tragbare Klimaanlagen).
  1. 4. „Lampen“ Gasentladungslampen wie insbesondere Mischlichtlampen, Hochdruck-Quecksilberdampflampen, Hochdruck-Metallhalogendampflampen, Neon-Hochspannungslampen, Neon-Niederspannungslampen, Hochdruck-Natriumdampflampen, Leuchtstofflampen und Niederdruck-Natriumdampflampen.
  2. 5. „Photovoltaikmodule“ Solarmodule, die zur Verwendung in einem System hergestellt wurden, das zum Betrieb zur Energieerzeugung aus Sonnenlicht für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen installiert ist oder war. Keine Photovoltaikmodule im Sinne dieser Verordnung sind in Elektro- oder Elektronikgeräten eingebaute Solarmodule.
  3. 6. „Batterien“ Primärbatterien, Sekundärbatterien (wiederaufladbare Batterien, Akkumulatoren) und deren elektrochemische Einheiten (Zellen).
  4. 7. „organische Verbindungen“ Verbindungen, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium, Stickstoff oder ein Halogen enthalten, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate.
  5. 8. „flüchtige organische Verbindungen“ (Volatile Organic Compounds – VOC) organische Verbindungen mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 1013 hPa.
  6. 9. „PCB“ polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT), Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan oder Monomethyldibromdiphenylmethan.
  7. 10. „PCB-haltige Abfälle oder Stoffe“ solche Abfälle oder Stoffe, die PCB mit einem Summengehalt über 30 ppm enthalten.
  8. 11. quecksilberhaltige Fraktion“ eine Fraktion, die den in dieser Verordnung für die jeweilige Fraktion spezifizierten Grenzwert für Quecksilber überschreitet.
  9. 12. „Abluftkonzentration“ die Masse luftverunreinigender Stoffe pro Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle, die in die freie Atmosphäre gelangt. Sie wird unter Standardbedingungen (273,15 K, 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes) angegeben.
  10. 13. „Stoffstrombilanz“ eine Gegenüberstellung der zum Zwecke der Behandlung übernommenen Mengen (Input) und der aus der Behandlung entstammenden Mengen (Output) und der jeweiligen, auf einen Stichtag bezogenen, Lagermengen (Input und Output) auf Basis getrennter Stoffströme.

Schlagworte

Haushaltsgefrierschrank, Haushaltsgefrierkombination, Haushaltskühlkombination, Haushaltstiefkühltruhe, Elektrogerät, Kühlgerät, Klimagerät, Kältemittel, Elektro-Altgerät

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20009849

Dokumentnummer

NOR40192373

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