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§ 9 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Rückforderung

§ 9

(1) Weist der bzw. die Studierende nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 19 Abs. 2 StudFG. Studierende, die ihr Studium voraussichtlich nicht bis zum Ende des Bezugs des Studienabschluss-Stipendiums abschließen können, haben die Möglichkeit, an einem Coaching der Psychologischen Studierendenberatung teilzunehmen.

(2) Wird neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums ein Einkommen aus Berufstätigkeit erzielt, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern.

(3) Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, sind nachträglich in Abzug zu bringen und mit Bescheid zurückzufordern. Bei laufender Auszahlung ist eine Aufrechnung vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20009846

Dokumentnummer

NOR40192148

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