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§ 3 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Aufgabe der Berufstätigkeit

§ 3

Voraussetzung für die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums ist die Aufgabe jeder Berufstätigkeit ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung. Unter Aufgabe der Berufstätigkeit ist auch eine Karenzierung zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20009846

Dokumentnummer

NOR40192142

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