Aufgabe der Berufstätigkeit
§ 3
Voraussetzung für die Gewährung eines Studienabschluss-Stipendiums ist die Aufgabe jeder Berufstätigkeit ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung. Unter Aufgabe der Berufstätigkeit ist auch eine Karenzierung zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2017
Gesetzesnummer
20009846
Dokumentnummer
NOR40192142
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)