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§ 1 Vergabe von Studienabschluss-Stipendien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Zweck

§ 1

Zur Förderung der Studienabschlussphase werden ordentlichen Studierenden, die an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, genannten Bildungseinrichtung studieren und sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden, nach Maßgabe des § 52b des Studienförderungsgesetzes sowie der folgenden Bestimmungen Studienabschluss-Stipendien gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

20009846

Dokumentnummer

NOR40192140

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