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§ 11 KLRV Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

§ 11

Als Kosten für Abschreibungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 sind die Abschreibungen gemäß § 3 Z 7 Univ. RechnungsabschlussVO ohne die Abschreibungen für Gebäude, Abschreibungen für Einbauten auf fremdem Grund und geringwertige Wirtschaftsgüter für Gebäudeausstattung sowie ohne die Abschreibungen, die unter den Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden (§ 10) oder unter den Kosten für den Klinischen Mehraufwand (§ 12) verrechnet werden, anzusetzen.

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