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§ 12 KLRV Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2017

§ 12

(1) Kosten aufgrund des Klinischen Mehraufwands der Krankenanstaltenträger gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 sind zu untergliedern in:

  1. 1. Kosten aufgrund der Verpflichtungen gemäß § 55 Z 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2016 und
  2. 2. Kosten aufgrund der Verpflichtungen gemäß § 55 Z 2 und Z 3 KAKuG.

(2) Als Kosten des Klinischen Mehraufwands nach § 55 Z 1 KAKuG sind die Abschreibungen des Nutzungsrechts der Medizinischen Universitäten und der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, am Anlagevermögen der Krankenanstalten sowie ein gegebenenfalls verbleibender nicht aktivierungsfähiger Restbetrag anzusetzen. Abschreibungen für die Nutzungsrechte an Gebäuden sind als Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 auszuweisen.

(3) Als Kosten des Klinischen Mehraufwands gemäß § 55 Z 2 und 3 KAKuG sind die in der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 3 Z 8 lit. b Univ. RechnungsabschlussVO dafür ausgewiesenen Aufwände anzusetzen.

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