§ 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) § 2 Abs. 1, 2 und 8 Z 1, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 samt Überschrift, sowie die Anlage, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2022, treten mit Ablauf der Freigabe zur Abfrage im BGBl in Kraft.
(2) Erstmals ist die Jahresgebühr nach den Gebührensätzen gemäß Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2022, für das Jahr 2023 auf Basis der Verkaufsmengendaten des Jahres 2022, welche bis 31. Mai 2023 zu melden sind, bis spätestens 30. Juni 2023 zu entrichten.
(3) § 3 Abs. 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2022 ist für Zulassungsanträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung, bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eingelangt sind, nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022
Gesetzesnummer
20009809
Dokumentnummer
NOR40247669
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)