Mündliche Prüfung
§ 57k.
(1) Die mündliche Prüfung umfasst
- 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
- a) „Englisch“ oder
- b) „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ oder
- c) „Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2), wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gemäß § 57j Z 2 lit. a oder das Prüfungsgebiet „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ gemäß § 57j Z 2 lit. b gewählt hat, und
- 2. eine mündliche Teilprüfung aus dem Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten die Pflichtgegenstände
- 1. „Didaktik“ und „Haushalts- und Sicherheitsmanagement“ oder
- 2. „Pädagogik (einschließlich Entwicklungspsychologie, Inklusive Pädagogik)“ und „Didaktik“.
(3) Das Prüfungsgebiet „Ausdruck, Gestaltung und Bewegung“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. einen mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand ausgenommen den Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht“ oder
- 2. zwei insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände.
(4) Für die Kombination der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 3 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu geben.
Schlagworte
Haushaltsmanagement
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2024
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40267144
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