12d. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe Klausurprüfung
§ 57j.
Die Klausurprüfung umfasst
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur, Bildungssprache)“ (180 Minuten, schriftlich) und
- 2. nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet
- a) „Englisch“ (180 Minuten, schriftlich) oder
- b) „Mathematik und Grundlagen der Mathematik“ (180 Minuten, schriftlich) oder
- c) „Pädagogik (einschl. Entwicklungspsychologie, Inklusive Pädagogik)“ (180 Minuten, schriftlich).
Schlagworte
Kinderliteratur
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2024
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40267143
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