Klausurprüfung
§ 57h.
(1) Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (180 Minuten, schriftlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes
- 1. „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ oder der beiden Pflichtgegenstände
- 2. „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ und „Frühe sprachliche Bildung und Förderung“.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40257454
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