§ 45g ist gemäß Art. 2 Z 10, BGBl. II Nr. 296/2024 entfallen. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
8c. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Handelsschule für Berufstätige Klausurprüfung
§ 45h.
(1) Die Klausurprüfung umfasst
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
- 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ (240 Minuten, schriftlich und praktisch).
(2) Das Prüfungsgebiet „Übungsfirma“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma“.
§ 45g ist gemäß Art. 2 Z 10, BGBl. II Nr. 296/2024 entfallen. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40266156
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