§ 24d ist gemäß Art. 2 Z 10, BGBl. II Nr. 296/2024 entfallen. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
1b. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an den gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen für Berufstätige
(ausgenommen die Meister-, Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige) Klausurprüfung
§ 24e.
(1) Die Klausurprüfung umfasst
- 1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
- 2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (480 Minuten, schriftlich oder graphisch und praktisch).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff von höchstens zwei Pflichtgegenständen, die im Gesamtausmaß von mindestens vier Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern unterrichtet wurden (Zuteilungsgegenstände, bei denen es sich in zumindest einem Fall um einen fachpraktischen Pflichtgegenstand handeln muss). Die zugeteilten Pflichtgegenstände sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekanntzumachen.
§ 24d ist gemäß Art. 2 Z 10, BGBl. II Nr. 296/2024 entfallen. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40266164
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)