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§ 24b Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2024

§ 24a ist gemäß Art. 2 Z 10, BGBl. II Nr. 296/2024 entfallen. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

1a. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an den Meisterschulen für Berufstätige für Damenkleidermacher/innen und Herrenkleidermacher/innen Klausurprüfung

§ 24b.

Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt – Werkstätte und Fertigungstechnik“ (1500 Minuten, praktisch).

§ 24a ist gemäß Art. 2 Z 10, BGBl. II Nr. 296/2024 entfallen. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40266155

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