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§ 7 G-ZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Qualitätsarbeit im österreichischen Gesundheitswesen

§ 7.

(1) Das Gesundheitsqualitätsgesetz, BGBl. I Nr. 179/2004, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung vereinbarte Qualitätsstrategie in der jeweils aktuellen Fassung bilden die Grundlagen der Qualitätsarbeit im österreichischen Gesundheitswesen. Die Qualitätsarbeit hat die Ebenen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen, wobei diese Ebenen in einem direkten und ausgewogenen Verhältnis zu einander zu stehen haben. Die Weiterentwicklung, die Sicherung und Evaluierung des flächendeckenden österreichischen Qualitätssystems haben bundeseinheitlich, bundesländer-, sektoren- und berufsgruppenübergreifend, insbesondere auch einschließlich des ambulanten Bereichs zu erfolgen. Die Qualitätssicherung und -kontrolle im Gesundheitswesen wird unabhängig und sektorenübergreifend umgesetzt und wird im jeweiligen Wirkungsbereich bestmöglich unterstützt. Die Patientensicherheitsstrategie ist ein wesentlicher Teil der Qualitätsarbeit und orientiert sich an den internationalen Patientensicherheitszielen gemäß WHO. Die Verknüpfung dieser Qualitätsarbeiten sowie der Aufbau eines umfassenden Monitorings zur Qualitätsstrategie sind sicherzustellen.

(2) Die Qualitätsarbeit ist umsetzungs- und praxisorientiert zu gestalten. Bei der Qualitätsarbeit und den vereinbarten bzw. zu vereinbarenden Qualitätsanforderungen ist eine Ausgewogenheit zwischen dem stationären und ambulanten Bereich sicherzustellen. Sämtliche Festlegungen zum Qualitätssystem haben jedenfalls auch den Anforderungen der Zielsteuerung-Gesundheit zu entsprechen. Qualitätsarbeit hat auch einen wesentlichen Beitrag zur mittel- bis langfristigen Steigerung der Effektivität und Effizienz im Gesundheitswesen zu leisten und somit zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und zu deren langfristigen Finanzierbarkeit beizutragen.

(3) Zur Ergebnisqualitätsmessung wird Folgendes festgelegt:

  1. 1. Für den stationären Bereich ist die bereits bestehende, auf Routinedokumentation basierende Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung (AIQI inklusive Peer-Review-Verfahren, ergänzt durch Qualitäts-Register auf Bundesebene) fortzusetzen und entsprechend der Maßnahmen zur unabhängigen und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung auszubauen. Qualitäts-Register sind neu zu strukturieren (Priorisierung, Evaluierung, technische Weiterentwicklung).
  2. 2. Die Ergebnisqualitätsmessung im ambulanten Bereich ist in analoger Vergleichbarkeit zum stationären Bereich entsprechend den Maßnahmen zur unabhängigen und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung weiter zu entwickeln und umzusetzen. Voraussetzung dafür ist eine einheitliche Leistungsdokumentation und eine verpflichtende Dokumentation von Diagnosen in codierter Form im gesamten ambulanten Bereich gemäß Art. 16.
  3. 3. Regelmäßige sektorenübergreifende Befragungen zu Patientinnen-/Patientenerfahrungen mit den Leistungen im Gesundheitswesen sind durchzuführen.

(4) Im Bereich der Strukturqualität wird eine einheitliche Vorgangsweise bei der Überprüfung der Einhaltung von Strukturqualitätskriterien im Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) festgelegt.

Schlagworte

Ergebnisqualitätssicherung, Strukturqualität, Prozessqualität

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20009791

Dokumentnummer

NOR40258876

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