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§ 13 G-ZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Steuerungsbereich Ergebnisorientierung

§ 13.

(1) Der Steuerungsbereich Ergebnisorientierung umfasst insbesondere folgende Inhalte:

  1. 1. Bundesweite Rahmenvorgaben für ergebnisorientierte Versorgungsziele und wirkungsorientierte Gesundheitsziele abgeleitet aus den Gesundheitszielen Österreich,
  2. 2. Fortsetzung und Weiterentwicklung einer regelmäßigen, systematischen, international vergleichbaren und regionalisierten Messung der Outcomes im Gesundheitssystem,
  3. 3. Weiterentwicklung und Durchführung einer abgestimmten Qualitätsmessung mit Fokus auf Ergebnisqualität sowie Optimierung der Prozess- und Strukturqualität, sowohl sektorenübergreifend als auch in den jeweiligen Sektoren. Wichtig ist der Einbezug aller wesentlichen bestehenden Qualitätsinstrumente samt verpflichtender Indikatoren in die Qualitätsmessung.
  4. 4. Evidenzbasierung (HTA) von Diagnose- und Behandlungsmethoden inklusive Arzneispezialitäten,
  5. 5. Gesundheitsförderung und Prävention gemäß Gesundheitsförderungsstrategie,
  6. 6. Stärkung der Gesundheitskompetenz einschließlich Monitoring unter Nutzung der Potenziale der Digitalisierung und
  7. 7. Entwicklung und schrittweise Umsetzung eines öffentlich finanzierten Impfprogramms für alle in Österreich lebenden Menschen. Die dafür erforderlichen konzeptionellen Arbeiten samt einer Evaluierung hinsichtlich des Impfplans sind durchzuführen, und die rechtlichen und finanziellen Grundlagen zu schaffen.

(2) In den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen werden – soweit nicht schon erfolgt bzw. Adaptierungsbedarf gegeben – regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festgelegt sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie gemeinsam umgesetzt, sodass die bundesweiten Vorgaben für die ergebnisorientierten Versorgungsziele und wirkungsorientierten Gesundheitsziele erreicht werden können.

Schlagworte

Diagnosemethode, Gesundheitsziel

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20009791

Dokumentnummer

NOR40258880

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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