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§ 12 G-ZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

4. Abschnitt

Konkretisierung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit

§ 12.

(1) Auf Basis der im 2. Abschnitt dargestellten Prinzipien und Ziele ist die Zielsteuerung-Gesundheit in den Steuerungsbereichen

  1. 1. Ergebnisorientierung,
  2. 2. Versorgungsstrukturen,
  3. 3. Versorgungsprozesse und
  4. 4. Finanzziele gemäß 5. Abschnitt

    zu konkretisieren.

(2) Für die im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind Messgrößen und Zielwerte zu definieren. Die Messgrößen sollen auch für internationale Vergleiche und Leistungsmessungen verwendbar sein.

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