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Artikel 1 Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2016

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne des vorliegenden Abkommens, falls der Text nichts anderes erfordert:

  1. 1.bedeutet der Begriff „Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt2, einschließlich aller gemäß Artikel 90 des Abkommens angenommenen Anhänge und sowie aller Änderungen der Anhänge oder des Abkommens gemäß Artikel 90 und 94 des Abkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind oder von diesen ratifiziert wurden;2.bedeutet der Begriff „ICAO" die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization);3.bedeutet der Begriff „EASA" die Europäische Agentur für Flugsicherheit (European Aviation Safety Agency);4.bedeutet der Begriff „Dry-Lease-Vereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer für das Leasing eines Luftfahrzeugs zur entgeltlichen Nutzung, ohne Besatzung und unter Betrieb des Luftfahrzeugs im Rahmen des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses des Leasingnehmers;5.bedeutet der Begriff „Leasinggeber“ den eingetragenen Eigentümer oder die Person, die dem Leasingnehmer ein Luftfahrzeug zur entgeltlichen Nutzung überlässt;6.bedeutet der Begriff „Leasingnehmer“ den Betreiber, an den ein Luftfahrzeug zur entgeltlichen Nutzung vermietet wird, und in dessen Betriebsgenehmigung einschließlich eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses das Luftfahrzeug registriert ist;7.bedeutet der Begriff „Zivilluftfahrtbehörde“ im Falle des Königreichs Belgien die belgische Zivilluftfahrtbehörde mit Sitz in B-1210 Brüssel, City Atrium 6th floor, Vooruitgangstraat, 56, und im Falle der Republik Österreich die Luftfahrtbehörde Austro Control GmbH, Wagramer Straße 19, A-1220 Wien, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich ist, oder jede andere Person oder Behörde, die berechtigt ist, die Funktionen wahrzunehmen, die der genannten Behörde obliegen;8.bedeutet der Begriff „Eintragungsstaat“ den Staat, in dessen Luftfahrzeugregister das zur entgeltlichen Nutzung vermietete Luftfahrzeug eingetragen ist;9.bedeutet der Begriff „Betreiberstaat“ den Staat, von dem der Leasingnehmer seine Betriebsgenehmigung erhalten hat.

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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.

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