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§ 34 FM-GwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2024

8. Abschnitt

Strafbestimmungen und Veröffentlichungen Pflichtverletzungen

§ 34.

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten die Pflichten gemäß

  1. 1. § 4 (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),
  2. 2. § 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und den aufgrund von § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 5 und § 9 Abs. 4 erlassenen Verordnungen der FMA,
  3. 3. § 13 bis § 15 (Ausführung durch Dritte),
  4. 4. § 16 bis § 17 (Meldepflichten),
  5. 5. § 19 Abs. 2 (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),
  6. 6. § 20 (Verbot der Informationsweitergabe),
  7. 7. § 21 Abs. 1 bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und den aufgrund von § 21 Abs. 3 erlassenen Verordnungen der FMA,
  8. 8. § 23 Abs. 1 bis 3 oder 6 (interne Organisation),
  9. 9. § 23 Abs. 4, 5 oder 7 (Schulungen, Verantwortlichkeit des Leitungsorgans und Benennung der zentralen Kontaktstelle),
  10. 10. § 24 (Strategien und Verfahren bei Gruppen),
  11. 11. § 11 Abs. 1 dritter Satz WiEReG (Sorgfaltspflichten bei der Feststellung und Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern in Bezug auf Trusts und trustähnliche Vereinbarungen) oder
  12. 12. § 23a (Anforderungen in Bezug auf das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung)

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten

  1. 1. gegen Art. 4, 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger nicht übermittelt,
  2. 2. gegen Art. 14, 15 oder 19 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Angaben zum Originator oder zum Begünstigten nicht übermittelt,
  3. 3. gegen Art. 26 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er Vorgaben betreffend die Aufbewahrung von Aufzeichnungen nicht einhält,
  4. 4. gegen Art. 8, 11, 12, 17, 20 oder 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt, indem er unterlässt, wirksame Verfahren einzuführen oder
  5. 5. sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Art. 3 Z 5 der Verordnung ist, in schwerwiegender Weise gegen Art. 11 oder 12 bzw. Art. 19, 20 oder 21 der Verordnung (EU) 2023/1113 verstößt,

(3) Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Abs. 1 Z 2, 4, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie bei Pflichtverletzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

(5) Wer Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 ohne die erforderliche Registrierung gemäß § 32a Abs. 1 anbietet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40266464

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