Zusätzliche Anforderungen an Zuchtbetriebe und kombinierte Betriebe
§ 9.
Der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin eines Zuchtbetriebes oder kombinierten Betriebes hat sicherzustellen, dass für jede Sau unverzüglich
- 1. Belegungsdatum,
- 2. der Nachweis über den zur Zucht verwendeten Eber oder die Herkunft des verwendeten Samens,
- 3. Umrauschen,
- 4. Aborte,
- 5. Wurfgröße (insgesamt geborene Ferkel je Wurf einschließlich totgeborener Ferkel),
- 6. lebendgeborene Ferkel je Wurf sowie
- 7. aufgezogene Ferkel je Wurf bis zum Absetzen
- dokumentiert werden.
Schlagworte
Mastplatz
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Gesetzesnummer
20009743
Dokumentnummer
NOR40238087
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