Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Betrieb: alle Schweineställe oder sonstige Standorte für Schweine einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- oder Entsorgung, eine Einheit bilden;
- 2. Stall: ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen in einem festen, geschlossenen Gebäude innerhalb eines Betriebes;
- 3. Isolierstall: ein leicht zu reinigender und zu desinfizierender, gesondert zugänglicher Stall oder ein sonstiger zur Aufstallung entsprechend geeigneter Bereich, der innerhalb des Betriebes lüftungstechnisch und epidemiologisch getrennt ver- und entsorgt wird;
- 4. Zuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel zu Zucht- oder Mastzwecken erzeugt oder Eber hält;
- 5. Aufzuchtbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel aus Zuchtbetrieben bezieht, aufzieht und zu Zucht- oder Mastzwecken abgibt;
- 6. Mastbetrieb: ein Betrieb, der Ferkel aus Zucht- oder Aufzuchtbetrieben bezieht und diese bis zur Schlachtung hält;
- 7. kombinierter Betrieb: ein Betrieb, der sowohl Schweinezucht als auch Schweinemast betreibt;
- 7a. Stallhaltung: Haltung von Schweinen im Stall, ohne Möglichkeit, sich im Freien aufzuhalten;
- 8. Freilandhaltung: Haltung von Schweinen im Freien ohne Stall, lediglich mit Schutzeinrichtungen;
- 9. Auslaufhaltung: Haltung von Schweinen im Stall, wobei für die Tiere die Möglichkeit besteht, sich im Freien aufzuhalten. Die technischen Voraussetzungen für eine ausschließliche Stallhaltung sind gegeben;
- 9a. Offenstallhaltung: ein räumlich und funktionell abgegrenzter Bereich zur Haltung von Schweinen auf befestigten, flüssigkeitsdichten und zumindest teilweise überdachten Flächen, ohne Möglichkeit einer ausschließlichen Stallhaltung;
- 10. Biosicherheitsmaßnahmen: alle präventiven Maßnahmen, die der Verminderung des Risikos des Eintrages und der Ausbreitung von Krankheitserregern dienen;
- 11. Kompartiment: Gruppe von Betrieben, die bestimmte, rechtlich definierte Haltungsbedingungen anwenden; alle Betriebe in einem Mitgliedstaat der EU, die derartige Haltungsbedingungen anwenden, können als Kompartiment betrachtet werden;
- 12. amtlicher Tierarzt/amtliche Tierärztin: Amtstierarzt/Amtstierärztin der zuständigen Behörde oder ein/eine vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau gemäß § 2 Abs. 6 TGG bestellter freiberuflicher Tierarzt/bestellte freiberufliche Tierärztin;
- 13. VIS: das gemäß § 8 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, eingerichtete elektronische Veterinärregister.
Schlagworte
Versorgung, Zuchtzweck, Zuchtbetrieb, Stallinnenbereich
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Gesetzesnummer
20009743
Dokumentnummer
NOR40238081
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