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§ 16 SchwG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Übergangsregelungen

§ 16.

(1) Bis zum 1. Jänner 2025 sind am 31. Dezember 2016 bestehende Betriebe nicht verpflichtet, die Bedingungen desAnhangs 2 zu erfüllen, sofern dadurch Nachrüstungen der betrieblichen Einrichtungen durch bauliche Maßnahmen erforderlich werden. Sonstige Anforderungen des Anhangs 2 müssen am 31. Dezember 2016 bestehende Betriebe längstens bis 1. Jänner 2020 erfüllen.

(2) Betriebsinhaber/-inhaberinnen von am 31. Dezember 2016 bestehenden Betrieben, welche nach § 7 dieser Verordnung einen Betreuungstierarzt/eine Betreuungstierärztin zu bestellen haben, haben diese ehest möglich zu beauftragen und den Namen bis längstens 31. März 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(3) Am 31. Dezember 2016 bestehende Freilandhaltungen gelten vorläufig als genehmigt. Die vorläufige Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 31. Dezember 2017 die Erteilung der endgültigen Genehmigung nach § 5 Abs. 1 beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag.

(4) Die Meldungen von Offenstallhaltungen und Auslaufhaltungen ins VIS gemäß § 3 Abs. 3 sowie die wildschweinsichere Lagerung von Futter und Einstreu gemäß Anhang 1 Abschnitt II Z 4 haben bis zum Ablauf des 15. November 2021 zu erfolgen.

Schlagworte

Betriebsinhaberin

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40238092

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