Anhang 2
Zusätzliche Anforderungen an Schweinehaltungen gemäß § 3 Abs. 2
Abschnitt I
Bauliche Voraussetzungen
Der Betrieb muss
1. über eine stallnahe Möglichkeit zum Umkleiden verfügen, welche aus mindestens folgenden Einrichtungen bestehen muss:
- a) Handwaschbecken,
- b) Wasseranschluss mit Abfluss,
- c) Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Schutzkleidung, einschließlich von Schuhwerk;
2. über eine stallnahe Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks verfügen;
3. über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen;
4. sicherstellen, dass geeignete Einrichtungen zum Verladen der Schweine und zur Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen zur Verfügung stehen (diese Einrichtungen können Verladerampen, mobile Aufstiegshilfen, Hebebühnen und ähnliches sein);
5. über geeignete Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter, getöteter oder totgeborener Schweine verfügen. Diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern, Haus- und Wildtieren gesichert, sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Geschlossene Behälter oder die sonstige geeignete Einrichtung zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) so aufzustellen, dass sie von diesen möglichst ohne Befahren der potentiellen Risikobereiche des Betriebes entleert werden können;
6. über Möglichkeiten zur Lagerung von Dung und flüssigen Abgängen mit einer Lagerkapazität ausreichend für acht Wochen verfügen;
7. in Abhängigkeit von der Betriebsgröße und Betriebsorganisation über einen ausreichend großen Isolierstall verfügen, der – sofern nicht Abschnitt IV Z 1 Anwendung findet – zumindest die Absonderung von erkrankten Einzeltieren ermöglicht;
8. sicherstellen, dass Schutzkleidung, Gerätschaften und sonstige im Isolierstall benutzte Gegenstände in anderen Abteilen nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für Großgeräte zur Reinigung und Desinfektion. Diese Geräte dürfen in anderen Betrieben nur dann verwendet werden, wenn sie vor dem Verbringen gereinigt und desinfiziert worden sind.
Abschnitt II
Betriebsablauf
Der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass
1. der Stall von betriebsfremden Personen nur mit Einwegkleidung oder betriebseigener Schutzkleidung betreten wird und diese Personen die Schutzkleidung nach Verlassen der Ställe ablegen,
2. im Betrieb jederzeit ausreichend Einwegkleidung oder betriebseigene und gereinigte Schutzkleidung zur Verfügung steht,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 405/2021)
4. über die Eintragung in das nach der Tierkennzeichnungsverordnung erforderliche Bestandsregister hinaus in eine sonstige Bestandsdokumentation unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden.
Abschnitt III
Reinigung und Desinfektion
1. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Schweinen sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen. Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung ist der freigewordene Stall einschließlich der vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 405/2021)
3. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmittelbar in der Schweinehaltung von verschiedenen Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren, bevor sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.
4. Der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass
- a) im Anlassfall, jedoch mindestens einmal jährlich eine planmäßige und wirkungsvolle Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird,
- b) der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Schweine nach jeder Entleerung umgehend gereinigt werden,
- c) Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, und Schuhwerk regelmäßig in kurzen Abständen gereinigt werden; sofern es sich um Einwegschutzkleidung handelt, muss diese nach Gebrauch unschädlich entsorgt werden.
5. Erforderlichenfalls sind geeignete Desinfektionsmaßnahmen im Anschluss an eine Reinigung durchzuführen.
6. Die Ställe und eingesetzten Gerätschaften sind in regelmäßigen Abständen zu desinfizieren.
Abschnitt IV
Isolierung und Transport
1. Zuchtschweine, die in einen Betrieb eingestellt werden, müssen mindestens drei Wochen lang im Isolierstall des einstellenden Betriebes gehalten werden. Werden während dieser Zeit weitere Schweine in den Isolierstall eingestellt, so verlängert sich diese Zeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen lang im Isolierstall gehalten wurde. Aus dem Isolierstall dürfen Tiere nur verbracht werden,
- a) wenn alle Tiere frei sind von Krankheitsanzeichen, die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hindeuten,
- b) zu diagnostischen Zwecken oder
- c) zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung.
2. Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von den beteiligten Betriebsinhabern bzw. Betriebsinhaberinnen oder den beteiligten Viehhändlern bzw. -händlerinnen oder Viehtransporteuren sicherzustellen, dass
- a) die Tiere nur mit zuvor gereinigten und erforderlichenfalls desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden, bei Sammeltransporten – einschließlich Verbringungen zum Schlachthof – die Reinigung und allfällige Desinfektion vor der ersten Beladung erfolgt;
- b) bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht in den Stall zurücklaufen können.
Schlagworte
Viehhändlerin, Haustier
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Gesetzesnummer
20009743
Dokumentnummer
NOR40238095
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