vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anhang 1 SchwG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Anhang 1

Allgemeine Anforderungen an Stallhaltungen, Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen

Abschnitt I

Bauliche Voraussetzungen

1. Der Stall sowie die dazugehörigen Nebenräume und Auslaufbereiche müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden.

2. Die Ein- und Ausgänge müssen gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert werden können.

3. Der Stall muss durch ein Schild mit der Aufschrift „Für Unbefugte Betreten verboten – wertvoller Schweinebestand“ oder eine sinngemäße Formulierung kenntlich gemacht werden.

4. Der Stall muss so eingerichtet sein, dass Schweine nicht entweichen können und das Eindringen anderer Tiere bestmöglich verhindert wird.

5. Auslaufhaltungen und Offenstallhaltungen müssen so abgesichert werden, dass sowohl ein Entweichen der Schweine als auch ein Eindringen sowie ein direkter Kontakt von Haus- und Wildschweinen sicher unterbunden wird. Sie müssen durch ein Schild „Wertvoller Schweinebestand – unbefugtes Betreten und Füttern verboten“ oder eine sinngemäße Formulierung kenntlich gemacht werden.

6. Der Stall sowie die dazugehörigen Nebenräume und Einrichtungen müssen sich in einem Zustand befinden, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht.

Abschnitt II

Anforderungen an den Betrieb

1. Der Stall sowie die dazugehörigen Nebenräume, Einrichtungen und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine darf von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden.

2. Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend hell beleuchtet werden können.

3. Im Stall oder in den dazugehörigen Nebenräumen müssen sich ein Wasserabfluss sowie Einrichtungen, an denen Schuhwerk gereinigt und desinfiziert werden kann, befinden.

4. Der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass Futter, Einstreu und Kompost vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden.

Abschnitt III

Reinigung und Desinfektion

Zwischen der Ausstallung und der Wiederbelegung ist der freigewordene Stall bzw. das Stallabteil, einschließlich der vorhandenen Einrichtungen, Gegenstände und Gerätschaften, zu reinigen und zu desinfizieren.

Schlagworte

Eingang, Hausschwein

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40238094

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte