Anwendung der VEMF
§ 2
Die §§ 2 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016, sind in den Dienststellen des Bundes, mit Ausnahme von Betrieben des Bundes, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“,
- 2. an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ und
- 3. an die Stelle der Abkürzung „ASchG“ die Abkürzung „B-BSG“
im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.
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