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§ 9 StDMV 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2021

Risikoansätze

§ 9.

(1) Kreditinstitute haben die Meldungen betreffend die zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 CRR verwendeten Risikoansätze gemäß derAnlage 2 zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG haben dabei die auf konsolidierter Ebene verwendeten Risikoansätze anzugeben, sofern diese von jenen abweichen, welche auf der Einzelinstitutsebene verwendet werden.

(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind sowohl für das Kreditinstitut als auch seine ausländischen Tochterinstitute zu übermitteln.

(3) Hat das Kreditinstitut keine Erlaubnis zur Verwendung des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz gemäß Art. 143 CRR, dann sind nur die Meldeinhalte A.1. und B. bis G. derAnlage 2 zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2024

Gesetzesnummer

20009722

Dokumentnummer

NOR40238236

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