Risikoansätze
§ 9.
(1) Kreditinstitute haben die Meldungen betreffend die zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 CRR verwendeten Risikoansätze gemäß derAnlage 2 zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG haben dabei die auf konsolidierter Ebene verwendeten Risikoansätze anzugeben, sofern diese von jenen abweichen, welche auf der Einzelinstitutsebene verwendet werden.
(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind sowohl für das Kreditinstitut als auch seine ausländischen Tochterinstitute zu übermitteln.
(3) Hat das Kreditinstitut keine Erlaubnis zur Verwendung des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz gemäß Art. 143 CRR, dann sind nur die Meldeinhalte A.1. und B. bis G. derAnlage 2 zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024
Gesetzesnummer
20009722
Dokumentnummer
NOR40238236
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