Begriffsbestimmungen
§ 3.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Atypische stille Beteiligung: eine Beteiligung, bei der sich der Gesellschafter nicht nur am Gewinn und am Verlust, sondern zusätzlich an den stillen Reserven und dem Geschäftswert des Unternehmens beteiligt und er steuerlich als Mitunternehmer behandelt wird;
- 2. Anteilsrecht: eine Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 CRR aus Sicht des Beteiligungsunternehmens;
- 3. Beteiligung: eine Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 CRR;
- 4. Finanzunternehmen: Unternehmen, welche in Art. 89 Abs. 1 Buchstaben a und b CRR genannt werden;
- 5. Nichtfinanzunternehmen: andere Unternehmen, als jene in Art. 89 Abs. 1 Buchstaben a und b CRR genannten;
- 6. Repräsentanz: eine Repräsentanz gemäß § 2 Z 17 BWG;
- 7. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der Wertpapierfirma verbunden sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021
Gesetzesnummer
20009722
Dokumentnummer
NOR40238235
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