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§ 9 VoBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Druckkostenbeitrag

§ 9.

(1) Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Formulare und der zur Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 Z 1 erforderlichen Texte des Volksbegehrens obliegt dem Bund; die Kosten hierfür hat – unbeschadet des § 3 Abs. 3 Z 5 – der Bund zu tragen.

(2) Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Kostenbeitrag für die für die Durchführung des Volksbegehrens in der Höhe von 2 250 Euro(Anm. 1) zu entrichten. Der Beitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung an das Bundesministerium für Inneres zu überweisen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.

(_________________

Anm. 1:

gemäß BGBl. II Nr. 131/2022 ab 1.4.2022 2517,40 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 80/2023 ab 1.4.2023 2799,50 Euro)

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023

Gesetzesnummer

20009719

Dokumentnummer

NOR40188252

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