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Anlage1 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ANHANG

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM MARKTWIRTSCHAFTSSTATUS

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Hinblick darauf, dass der Marktwirtschaftsstatus Vietnams vorbehaltlich der einschlägigen Verfahren so bald wie möglich anerkannt wird.

EINSEITIGE ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ZUM ALLGEMEINEN PRÄFERENZSYSTEM (APS)

Die Europäische Union erkennt die erhebliche Bedeutung des APS für den Ausbau des Handels an und wird ihre Zusammenarbeit unter anderem durch Dialog, Austausch und Qualifizierungsmaßnahmen fortsetzen, um zu gewährleisten, dass Vietnam das System im Einklang mit den einschlägigen Verfahren der Vertragsparteien und der sich ständig weiterentwickelnden Handelspolitik der Europäischen Union optimal nutzen kann.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 24 (ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE UND DER FINANZIERUNG DES TERRORISMUS)

Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss eine Liste der zuständigen Behörden aufstellt, die für den Austausch der sachdienlichen Informationen nach diesem Artikel verantwortlich sind.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 57 (ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN)

Anlage1

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und praktischen Anwendung dieses Abkommens der Ausdruck „erhebliche Verletzung des Abkommens“ in Artikel 57 Absatz 3 im Einklang mit Artikel 60 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969 ("Wiener Übereinkommen") Folgendes bezeichnet:

  1. a) eine nach dem Wiener Übereinkommen nicht zulässige Ablehnung des Abkommens oder
  2. b) die Verletzung eines der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 und Artikel 8 genannten wesentlichen Elemente des Abkommens.

In Fällen erheblicher Verletzung des Abkommens wird die Maßnahme unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei hält der Gemischte Ausschuss innerhalb von 30 Tagen dringende Konsultationen ab, in denen bestimmte Aspekte der Maßnahme oder die Grundlage für die Maßnahme gründlich geprüft werden, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

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