vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 8 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

TITEL III

FRIEDEN UND SICHERHEIT

ARTIKEL 8

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln

(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungs-waffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt, bekräftigen aber gleichzeitig das legitime Recht der Vertragsparteien, biologische, chemische und nukleare Technologien und damit zusammen-hängendes Material für friedliche Zwecke im Einklang mit den Übereinkünften, zu deren Vertrags-parteien sie gehören, zu erforschen, zu entwickeln, zu nutzen, zu transferieren und damit zu handeln. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre jeweiligen bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und die für die Vertragsparteien geltenden einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element des Abkommens ist.

(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie

  1. a) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und ihre jeweiligen Verpflichtungen in vollem Umfang zu erfüllen;
  2. b) unter gebührender Berücksichtigung der Kapazitäten jeder Vertragspartei ein wirksames System einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das im Einklang mit der Resolution 1540 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst, ohne normale und legale Ein- und Ausfuhrgeschäfte und Finanztransaktionen zu beeinträchtigen. Dies kann die Leistung von Hilfe umfassen, einschließlichQualifizierungsmaßnahmen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog zu führen, der die genannten Elemente begleitet und festigt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte