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ARTIKEL 9 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 9

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die illegale Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, einschließlich ihrer übermäßigen Anhäufung und unkontrollierten Verbreitung, weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen, bekräftigen aber gleichzeitig das legitime Recht der Vertragsparteien, Kleinwaffen und leichte Waffen für die Zwecke ihrer Selbstverteidigung und Sicherheit herzustellen, einzuführen und zu besitzen. In diesem Zusammenhang erinnern die Vertragsparteien an den einschlägigen Inhalt der Resolutionen 64/50 und 64/51 der Generalversammlung der Vereinten Nationen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten im Rahmen der bestehenden internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie gehören, und der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie ihre Zusagen im Rahmen anderer einschlägiger internationaler Instrumente in diesem Bereich wie dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten einzuhalten und in vollem Umfang zu erfüllen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gegebenenfalls einen Dialog aufzunehmen, um Meinungen und Informationen auszutauschen und ein gemeinsames Verständnis der Fragen und Probleme im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen zu entwickeln und ihre Fähigkeit zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung dieses Handels zu stärken.

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