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ARTIKEL 63 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 63

Inkrafttreten und Laufzeit

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert hat.

(2) Dieses Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen. Es wird automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich ihre Absicht notifiziert, dieses Abkommen nicht zu verlängern.

(3) Für die Änderung dieses Abkommens ist ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien erforderlich. Die Änderung wird erst wirksam, wenn die letzte Vertragspartei der anderen notifiziert hat, dass alle hierfür erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt sind.

(4) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

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