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ARTIKEL 4 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 4

Bilaterale und regionale Zusammenarbeit

(1) Für jeden Bereich des Dialogs und der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen kommen die Vertragsparteien überein, die betreffenden Maßnahmen auf bilateraler Ebene oder auf regionaler Ebene oder im Rahmen einer Kombination beider Handlungsebenen durchzuführen, wobei die unter die bilaterale Zusammenarbeit fallenden Fragen den gebührenden Stellenwert erhalten. Bei der Wahl der geeigneten Handlungsebene streben die Vertragsparteien an, die Wirkung für alle Beteiligten zu maximieren und diese stärker einzubinden sowie gleichzeitig die zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal zu nutzen, die politische und institutionelle Machbarkeit zu berücksichtigen und die Kohärenz mit anderen Maßnahmen zu gewährleisten, an denen die Union und der ASEAN beteiligt sind. Die Zusammenarbeit kann gegebenenfalls Unterstützung für die Integration und Gemeinschaftsbildung im ASEAN umfassen.

(2) Die Vertragsparteien können gegebenenfalls beschließen, Kooperationsmaßnahmen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen oder im Zusammenhang mit dem Abkommen nach ihren Finanzierungsverfahren und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell zu unterstützen. Mit dieser Zusammenarbeit kann insbesondere die Umsetzung der wirtschaftlichen und sozialen Reformen Vietnams unterstützt werden, und sie kann Qualifizierungsmaßnahmen wie die Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen, Workshops und Seminaren, den Austausch von Fachleuten, Studien und andere von den Vertragsparteien im Einklang mit den Entwicklungshilfestrategien der Geber vereinbarte Maßnahmen umfassen.

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