ARTIKEL 45
Wirtschaftspolitischer Dialog
Die Vertragsparteien kommen überein, in Bereichen von beiderseitigem Interesse im Wege der bestehenden bilateralen und multilateralen Mechanismen bei der Förderung des Informationsaustausches über ihre wirtschaftlichen Trends und ihre Wirtschaftspolitik sowie des Erfahrungsaustausches über die Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Kooperation und Integration zusammenzuarbeiten, einschließlich des Informationsaustausches über den Prozess der Reform und Kapitalisierung staatlicher Unternehmen im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien.
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