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ARTIKEL 40 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 40

Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien

(1) In der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch über ihre Politik auf diesem Gebiet zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung.

(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:

  1. a) Erleichterung des Dialogs über die verschiedenen Aspekte der IKT-Entwicklung,
  2. b) Ausbau der IKT-Kapazitäten, einschließlich der Entwicklung der Humanressourcen,
  3. c) Verbund und Interoperabilität der Netze und Dienste der Vertragsparteien und Südostasiens,
  4. d) Normung und Verbreitung neuer IKT,
  5. e) Förderung der Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im IKT-Bereich,
  6. f) Sicherheitsfragen/-aspekte im Zusammenhang mit IKT sowie Bekämpfung der Computerkriminalität,
  7. g) Konformitätsbewertung im Telekommunikationsbereich, einschließlich Funkausrüstung,
  8. h) Zusammenarbeit und Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden für die Verbreitung von Informationstechnologie in der gesamten Gesellschaft und öffentlichen Verwaltung,
  9. i) Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen ihren Einrichtungen und Akteuren im audiovisuellen und im Mediensektor,
  10. j) Förderung der weiteren Zusammenarbeit zwischen den IKT-Unternehmen der Vertragsparteien, einschließlich des Technologietransfers.

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