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ARTIKEL 3 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 3

Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungsaustausch und zur Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen, einschließlich der Vereinten Nationen und ihrer Agenturen und Organisationen, des Dialogs zwischen dem ASEAN und der EU, des ASEAN-Regionalforums (ARF), des Asien-Europa-Treffens (ASEM) und der Welthandelsorganisation (WTO).

(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, auf diesen Gebieten die Zusammenarbeit zwischen Denkfabriken, Wissenschaftlern, nichtstaatlichen Organisationen, Unternehmen und Medien durch Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen und anderen damit zusammenhängenden Aktionen zu fördern, sofern diese Zusammenarbeit auf gegenseitigem Einvernehmen beruht.

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