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ARTIKEL 28 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Vietnam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2016

ARTIKEL 28

Bildung und Ausbildung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammenarbeit in Bildung und Ausbildung zu fördern, bei der ihre Verschiedenheit gebührend berücksichtigt wird, und vereinbaren, Bildungsmöglichkeiten in in der EU und in Vietnam stärker ins Bewusstsein zu rufen.

(2) Die Vertragsparteien legen ferner den Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Herstellung von Verbindungen zwischen ihren Hochschulen und Fachagenturen, zur Förderung des Austausches von Informationen, Know-how, Studierenden, Fachleuten und technischen Ressourcen und zur Nutzung der von den Programmen der Union in Südostasien in den Bereichen Bildung und Ausbildung gebotenen Möglichkeiten und der Erfahrung beider Vertragsparteien in diesem Bereich.

(3) Beide Seiten vereinbaren außerdem, die Durchführung von einschlägigen Hochschulprogrammen wie Erasmus Mundus und Ausbildungsprogrammen für Konferenzdolmetscher zu fördern und die Zusammenarbeit von Bildungseinrichtungen in der Europäischen Union und Vietnam bei gemeinsamen Studiengängen und Forschungsprogrammen zu unterstützen, um die Zusammenarbeit und die Mobilität im Hochschulbereich zu fördern.

(4) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, einen Dialog über Fragen von beiderseitigem Interesse hinsichtlich der Modernisierung des Hochschulwesens und der technischen und Berufsausbildung aufzunehmen, der insbesondere Maßnahmen der technischen Hilfe unter anderem zur Verbesserung des Qualifikationsrahmens und der Qualitätssicherung umfassen könnte.

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